Bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit kann der Beitragszahler der Pensionskasse mitteilen, ob er anstatt der Rente lieber eine Kapitalzahlung der fälligen Leistungen wünscht. Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG in der Regel ab der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr angewandt werden kann. Die Kapitalauszahlung können Sie ferner nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie sich entschieden haben, Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen.
Zunächst: Die Pensionskasse zahlt ihre Leistungen bereits bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit, also nicht erst bei voller Erwerbsminderung. Das heißt, Sie können möglicherweise eine Berufsunfähigkeitsrente von der Pensionskasse verlangen, auch wenn laut Ihres Sozialversicherungsträgers nur verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben ist.
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